Au pair werden in der Schweiz
Rechtsstatus, Visum, Alter, Dauer, Vertrag, Gehalt und Beiträge: der geprüfte Leitfaden zur Vorbereitung Ihres Au-pair-Aufenthalts in der Schweiz.
Vorbereitet von AuPair Connect — Compliance-Team
Jede rechtliche, steuerliche oder sicherheitsrelevante Angabe in diesem Inhalt wird vom AuPair-Connect-Compliance-Team anhand offizieller Quellen geprüft und datiert.
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Die offiziellen Daten für Schweiz
Rechtlicher Status
Alter 18–25 Jahre
Kantonale Aufenthaltsbewilligung + Visum der Schweizer Vertretung + Vermittlung durch eine anerkannte Organisation
Alter 18–25 Jahre
EU/EFTA-Freizügigkeit — kantonale Aufenthaltsbewilligung / SEM
Visum
Erforderlich
Kantonale Aufenthaltsbewilligung + SEM — Visum der Schweizer Vertretung für Angehörige von Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA); EU/EFTA: Freizügigkeit
Die Aufnahme als „Junges Au Pair“ ist eine abweichende Zulassung (AIG Art. 30 / VZAE): Ein Drittstaatsangehöriger im Alter von 18 bis 25 Jahren kann für höchstens 12 Monate in die Schweiz aufgenommen werden, ohne dem Inländervorrang zu unterliegen, sofern die Vermittlung durch eine anerkannte Organisation erfolgt. Die Bewilligung wird vom kantonalen Migrationsamt ausgestellt (Koordination SEM); Angehörige von Drittstaaten erhalten zudem vor der Einreise ein Visum der Schweizer Vertretung ihres Landes. EU/EFTA: Freizügigkeit, erleichterte Formalitäten.
Alter
18–25 Jahre
Offizielle Bundesregel (SEM, geprüft 2026-09-06) für Au pairs aus Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA): 18 bis 25 Jahre, Aufenthalt von höchstens 12 Monaten, Vermittlung durch eine anerkannte Organisation. EU/EFTA: Freizügigkeit — Alter, Dauer und Beträge nach kantonaler Praxis.
Arbeitszeit
4 h/Tag
20 h/Woche
In der Zulassungsverordnung (VZAE) ist keine bundesweite „Au-pair“-Stundengrenze festgelegt: Der Austausch besteht aus begrenzten Leistungen (einfache Hausarbeiten und Kinderbetreuung) bei der Gastfamilie, im üblichen Rahmen der Schweizer Praxis von etwa 4 h/Tag und 20 h/Woche, mit geschützter Freizeit für den Sprachkurs. Beim zuständigen kantonalen Migrationsamt zu bestätigen: darüber hinaus entwickelt sich die Vereinbarung zu einer ordentlichen Erwerbstätigkeit.
Vertrag / Vereinbarung
Aufnahmevereinbarung (gemeinnütziger Kulturaustausch, kantonaler Mustervertrag) — Schriftliche Aufnahmevereinbarung zwischen Familie und Au pair (kantonales / SEM-Modell)
Kantonales Bevölkerungs-/Migrationsamt + SEM; Drittstaatsangehörige: anerkannte Vermittlungsorganisation + Schweizer Vertretung · Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vor der Ankunft (kantonales Verfahren)
Die Familie stellt Unterkunft (Einzelzimmer), Verpflegung und Taschengeld; das Au Pair erbringt begrenzte Leistungen (einfache Hausarbeiten, Kinderbetreuung) und hat genügend Zeit für einen Sprachkurs. Die Vereinbarung ist ein gemeinnütziger Kulturaustausch, der sich von einer ordentlichen Erwerbstätigkeit unterscheidet.
Schritte
- 1 Eine Aufnahmevereinbarung zwischen der Familie und dem Au Pair schließen (Aufgaben, Stunden, Freizeit, Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld) — Gastfamilie / Au Pair
- 2 Den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einreichen (SEM-Koordination) — Drittstaatsangehörige: über eine anerkannte Vermittlungsorganisation — Kantonales Migrationsamt / SEM
- 3 Drittstaatsangehörige: vor der Einreise in die Schweiz ein Visum bei der Schweizer Vertretung des Herkunftslandes einholen — Schweizer Vertretung im Ausland
- 4 EU/EFTA: Freizügigkeitsformalitäten (Meldung an den Kanton je nach Aufenthaltsdauer) — Kantonales Migrationsamt
Gehalt / Taschengeld
600,00–900,00 CHF/Monat
Monatliches Taschengeld inklusive Unterkunft und Verpflegung: übliche Spanne der Schweizer Praxis von etwa 600–900 CHF/Monat je nach Kanton — kein offizieller Bundesbetrag wird vom SEM für Au pairs veröffentlicht (die VZAE legt keine Mindestentschädigung für Au pairs fest). Der Betrag ist beim zuständigen kantonalen Migrationsamt und der anerkannten Vermittlungsorganisation zu bestätigen.
Beiträge
Gastfamilie (stellt Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld) — keine URSSAF-äquivalente Anschlussstelle für den Au-pair-Aufenthalt
Gemeinnütziger Kulturaustausch (außerhalb eines ordentlichen Arbeitsvertrags)
Das Au Pair aus einem Drittstaat wird im Rahmen der Ausnahmeregelung „Junge Au Pairs“ (AIG Art. 30 / VZAE) außerhalb des ordentlichen Arbeitsmarktverfahrens zugelassen. Für jede Erwerbstätigkeit im engeren Sinne würden die allgemeinen Zulassungs- und Melderegeln (SECO / Sozialversicherungen) gelten — beim Kanton verifizieren.
Steuervorteile
Kein spezifischer Steuervorteil für die Aufnahme eines jungen Au pairs in der Schweiz
Das Taschengeld des unentgeltlichen Austauschs ist in der Regel bescheiden; die steuerliche Behandlung hängt vom Kanton und von der Situation ab (Quellensteuer für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung möglich)
Das Au-pair-Programm ist ein gemeinnütziger Kulturaustausch, der sich von einer Erwerbstätigkeit unterscheidet; jeder steuerliche Vorteil oder jede steuerliche Pflicht ist bei der kantonalen Steuerverwaltung zu bestätigen.
Offizielle Quellen
- Secrétariat d'État aux migrations (SEM) — SEM — Bases régissant l'admission sur le marché suisse du travail (Jeunes gens au pair) · geprüft am 2026-09-06
- Secrétariat d'État aux migrations (SEM) — SEM — Séjour · geprüft am 2026-08-13
- Fedlex — Loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (LEI, RS 142.20) · geprüft am 2026-08-13
- Fedlex — Ordonnance sur l'admission, le séjour et l'exercice d'une activité lucrative (OASA, RS 142.201) · geprüft am 2026-08-13
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